Aktueller Pflanzenbaurat vom 28.06.2018

Pflanzenschutz

In Mais können Fusariosen eine große Bedeutung erlangen, weil verschiedene Fusariumarten die Bildung von unterschiedlichen Mykotoxinen hervorrufen. Für die Mykotoxine existieren EU-Grenzwerte für Lebensmittel und Richtwerte für Futtermittel. Werden die Grenzwerte bzw. Richtwerte überschritten, kann das Erntegut nicht als Nahrungs- bzw. Futtermittel verwendet werden. Ein höheres Fusarium- bzw. Mykotoxin-Risiko ist vor allem dann zu erwarten, wenn einfache vorbeugende Maßnahmen, wie Fruchtfolge (keine Selbstfolge von Mais), Zerkleinerung der Ernterückstände von Mais, Bodenbearbeitung (tiefes Einarbeiten von Ernterückständen) und Sortenwahl (möglichst geringe Anfälligkeit gegenüber Fusariosen), nicht beachtet wurden. Das Fungizid Prosaro ist in Mais zur Bekämpfung von Fusarium-Arten (Stängel- und Kolbenbefall; BBCH 33-69) zugelassen. Als Ergänzung beim entsprechenden Anwendungsgebiet gilt zusätzlich der Hinweis »zur Minimierung der Mykotoxinbildung«. Fragen zum Einsatz der Fungizide gegen Blattkrankheiten und zur Fusariumbekämpfung werden in weiteren Versuchen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes bearbeitet.

In Zuckerrüben und Kartoffeln sind die kontinuierlichen Befallskontrollen auf Blattkrankheiten fortzusetzen. Bei unbeständiger Witterung mit örtlichen Schauern und Gewittern wird in Kartoffeln der Krautfäulebefall sowie auch in Zuckerrüben der Befall und die Ausbreitung von Cercospora begünstigt. Nutzen Sie zusätzlich die entsprechenden Entscheidungshilfen unter www.isip.de.

Dr. Michael Kraatz

Pflanzenbau

N-Düngung nach abschließender Ernte der letzten Hauptfrucht auf Ackerland

Für eine ausreichende Vor-Winter-Entwicklung benötigen neu angesäte landwirtschaftliche Kulturen ausreichend Stickstoff. Dieser Bedarf kann je nach Kulturart und Vorfrucht teilweise oder vollständig aus nicht ausgeschöpftem Bodenvorrat oder Düngergaben, Ernterückständen der Vorfrucht oder durch Mineralisierung aus dem Boden abgedeckt werden. Gleichzeitig kann eine N-Düngung vor Winter einige Risiken mit sich bringen:

  • geringe Ausnutzung des ausgebrachten Stickstoffs, Erhöhung des N-Bilanzwertes,
  • Zunahme des Auswaschungsrisikos über Winter,
  • Überwachsen der Bestände.

Gegenüber der Herbstdüngung ist insbesondere bei organischen Düngemitteln mit einer Aufbringung im Frühjahr eine höhere Nährstoffeffizienz (Mineraldünger-Äquivalent) zu erreichen.

Für die N-Düngung auf Ackerland gelten mit der im Juni 2017 novellierten Düngeverordnung (DüV) neue Regelungen. Hier gibt § 6 Abs. 8 vor, dass Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31.01. nicht aufgebracht werden dürfen. Für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte gilt eine Sperrzeit vom 15.12. bis zum 15.01.

§ 6 Absatz 9 benennt Ausnahmen, in denen auf Ackerland eine N-Düngung bis in Höhe des N-Düngebedarfs möglich ist:

  • bis 1.10. zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15.09.,
  • bis 1.10. zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1.10.,
  • in beiden Fällen insgesamt nicht mehr als 30 kg NH4-N oder 60 kg Gesamt-N je Hektar,
  • bis zum 1.12. zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte.

Als letzte Hauptfrucht wird die letzte im Kalenderjahr geerntete Kultur auf der betreffenden Fläche definiert. Damit kann die Sperrfrist beispielsweise im Juni nach der Wintergerstenernte oder auch erst im Oktober nach der Ernte von Zuckerrüben, Silomais oder Zweitfruchtmais beginnen.

Die Bundesländer haben zusätzliche Regelungen für die Prüfung des N-Düngebedarfs nach abschließender Ernte der letzten Hauptfrucht und der erforderlichen Dokumentation getroffen. Für Sachsen wurde festgelegt, dass nach den Vorfrüchten Leguminosen, Zuckerrübe, Winterraps und Kartoffel generell kein N-Düngebedarf besteht (s. u. weiterführender Link). Damit ist eine N-Düngung nach diesen Vorfrüchten auch für die o. g. Ausnahmen nicht erlaubt.

Eine N-Düngung allein zur Ausgleichsdüngung für auf dem Feld verbliebenes Getreidestroh ist nach DüV nicht mehr zulässig. Über diese Mindestvorgaben hinaus ist es sinnvoll zu prüfen, ob auf den konkreten Flächen eine gegenüber diesen Vorgaben reduzierte N-Düngung möglich ist. Hierzu sollten Faktoren wie Ertrag der Vorfrucht, langjährige organische Düngung, Witterungsbedingungen herangezogen werden.

Zusätzlich zu beachten ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung von auf unbestelltem Ackerland oberflächig aufgebrachten organischen Düngemitteln (Ausnahme für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost) nach Düngeverordnung. Die Einarbeitung muss spätestens vier Stunden nach Beginn der Aufbringung abgeschlossen sein.

Dr. Michael Grunert

Weitere Informationen

zurück zum Seitenanfang