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Pflanzrechte

Weinrecht Paragraph
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Beantragung von Neuanpflanzungen für Weinreben

Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben werden zentral von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angenommen.

  • Der Antrag muss im Zeitraum vom 01.01. bis 28.02. des jeweiligen Jahres gestellt werden.
  • Die Anträge sind auf der Internetseite der BLE abrufbar.
  • Nähere Informationen und Ausfüllhinweise für die Beantragung finden Sie unter:

Hinweise:

  • Bei dem Aufreben einer landwirtschaftlichen Fläche sind die öffentlichen Belange des Naturschutzes (z.B. Fläche liegt innerhalb eines FFH Gebietes oder innerhalb eines Wasserschutzgebietes) zu beachten. Erforderliche Genehmigungen sind vor der Antragsabgabe einzuholen.
  • Die Entscheidung über den gestellten Antrag erfolgt durch die BLE bis zum 31.07. eines jeden Jahres.
  • Wird eine Genehmigung durch die BLE erteilt, muss bis spätestens 3 Jahren nach dem Erteilen der Genehmigung (das Genehmigungsdatum ist dabei maßgeblich) die Anpflanzung erfolgt sein und diese als Neuanpflanzung (Formular F) dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gemeldet werden.

Sanktionsfreie Rückgabe von Neuanpflanzungsgenehmigungen

  • Für Neuanpflanzungsgenehmigungen, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden, gilt: Erzeuger können diese Genehmigungen komplett oder auch teilweise sanktionsfrei zurückgeben, wenn sie dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vor Ablauf der Genehmigung und spätestens bis zum 31.12.2026 mitteilen, dass sie die Genehmigung nicht nutzen möchten.

Wiederbepflanzung von gerodeten Rebflächen

  • Seit dem 01.01.2016 gilt: Das Wiederbepflanzungsrecht einer gerodeten Rebfläche kann nur auf Flächen innerhalb eines Betriebes ausgeübt werden.
  • Es darf nur der Betrieb roden, der zum Zeitpunkt der Rodung das Bewirtschaftungsrecht für diese Fläche besitzt.

Mit dem Inkrafttreten des sogenannten Weinpakets – der Verordnung (EU) 2026/471 – ergeben sich wichtige Neuerungen im Bereich der Pflanz- und Wiederbepflanzungsgenehmigungen.

  • Verlängerung der Antragsfrist für Wiederbepflanzungsgenehmigungen auf 8 Jahre

Wiederbepflanzungsgenehmigungen, welche ab dem 18. März 2026 erteilt werden, sowie Wiederbepflanzungsgenehmigungen, welche zum 18. März 2026 gültig waren, gelten künftig 8 Weinwirtschaftsjahre, ab dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie erteilt wurden.

  • Verlängerung der Antragsfrist für Wiederbepflanzungsgenehmigungen auf 5 Jahre

Die Frist zur Antragstellung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen wurde von bisher 2 auf 5 Weinwirtschaftsjahre verlängert. Das bedeutet, dass Anträge bis zum Ende des fünften, auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden können.

  • Sanktionsfreier Verfall von Wiederbepflanzungsgenehmigungen

Gegen Erzeuger, die eine Wiederbepflanzungsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer nicht in Anspruch genommen haben, werden keine Verwaltungssanktionen verhängt.

Das Vereinfachte Verfahren kann angewendet werden, wenn die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche übereinstimmt und innerhalb von 8 Jahren (ab dem Ende des Weinwirtschaftsjahres der Rodung) die Wiederbepflanzung erfolgen soll. Es muss kein gesonderter Antrag auf Genehmigung zur Wiederbepflanzung gestellt werden, da die Rodungsmeldung (Formular D, Abschnitt A) als genehmigter Antrag für die Wiederbepflanzung gilt.

Folgendes gilt es zu beachten:

  • Der Zeitpunkt der Rodung (auf den Tag genau) ist mit einer Rodungsmeldung (Formular D) bis zum 31.05. beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) anzuzeigen.
  • Erfolgt die Rodung im Juni oder Juli, so ist die Rodungsmeldung (Formular D) bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres (31.07.), in dem die Rebfläche gerodet wurde, beim LfULG nachzumelden.
  • Mit der Rodungsmeldung ist auch anzuzeigen, wenn Rebflächen aufgegeben werden sollen (Formular D, Abschnitt B).
  • Mit der Rodungsmeldung (Formular D, Abschnitt A) erwirbt der Winzer das Recht, aber auch die Verpflichtung, für die Wiederbepflanzung auf der gleichen Fläche innerhalb von 8 Jahren, ab dem Ende des Weinwirtschaftsjahres in dem die Rodung erfolgt ist.
  • Der Winzer muss nach Abschluss der Wiederbepflanzung diese als Änderungsmeldung zur EU-Weinbaukartei (Formular F) beim LfULG anzeigen, um die Prüfung der Einhaltung des Genehmigungszeitraumes von 8 Jahren zu ermöglichen.
  • Die Wiederbepflanzung muss innerhalb des Genehmigungszeitraumes von 8 Jahren erfolgen. Geschieht dies nicht, verfällt die Genehmigung für die Wiederbepflanzung ohne Verwaltungssanktionen und die Fläche wird in der Weinbaukartei gelöscht.
Schema für das Vereinfachte Verfahren
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Das Verfahren kann angewendet werden, wenn die Wiederanpflanzung auf der gleichen Fläche, aber nicht innerhalb von 8 Jahren möglich ist. In diesem Fall ist ein gesonderter Antrag auf Genehmigung zur Wiederbepflanzung zu stellen.

Für die Beantragung der Genehmigung für diese Wiederanpflanzung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:

  • Der Zeitpunkt der Rodung (auf den Tag genau) ist mit einer Rodungsmeldung (Formular D) bis zum folgenden 31.05. beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) anzuzeigen.
  • In der Rodungsmeldung (Formular D, Abschnitt A) ist anzugeben, dass diese nicht als Genehmigungsantrag für das »Vereinfachte Verfahren« gilt.
  • Der schriftliche Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung (Formular E) ist bis zum Ende des fünften, auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (31.07.), beim LfULG zu stellen.
  • Die Genehmigung über den Antrag erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG.
  • Nach erfolgter Genehmigung ist die Wiederbepflanzung rechtmäßig möglich.
  • Der Genehmigungszeitraum beträgt 8 Jahre, ab dem Ende des Weinwirtschaftsjahres der Erteilung der Genehmigung.
  • Der Winzer muss nach Abschluss der Wiederbepflanzung diese als Änderungsmeldung zur EU-Weinbaukartei (Formular F) beim LfULG anzeigen, um die Prüfung des Genehmigungszeitraumes zu ermöglichen.
  • Die Wiederbepflanzung muss innerhalb des Genehmigungszeitraumes erfolgen. Geschieht dies nicht, verfällt die Genehmigung für die Wiederbepflanzung ohne Verwaltungssanktionen und die Fläche wird in der Weinbaukartei gelöscht.

Beispiel:
Rodung erfolgt am 30.11.2025 - Rodungsmeldung erfolgt am 31.05.2026 an das LfULG - Antrag auf Wiederbepflanzung erfolgt am 31.07.2031 - die Genehmigung auf Anpflanzung wird vom LfULG am 31.10.2031 erteilt - die Wiederbepflanzung muss bis zum 31.07.2040 erfolgen

Genehmigung zur Wiederbepflanzung mit oder ohne Flurstückswechsel
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Dieses Verfahren eröffnet die Möglichkeit eine Wiederanpflanzung vorzunehmen, obwohl die Altfläche noch mit Reben bepflanzt ist. Die Altrebfläche muss dann innerhalb von 4 Jahren nach der Neuaufrebung der Wiederanpflanzfläche gerodet werden.

Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Altanlage weiter beerntet werden kann, bis die Junganlage in die Ertragszeit gekommen ist. Die Eintragung der Neuanpflanzung in die EU-Weinbaukartei erfolgt dabei erst dann, wenn die Altanlage gerodet wurde.

Für die Beantragung der Genehmigung für diese Wiederanpflanzung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:

  • Der Winzer muss einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung einer zeitlich vorverlagerten Wiederbepflanzung (Formular E) stellen.
  • Die Genehmigung über den Antrag erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG.
  • Der Genehmigungszeitraum beträgt 8 Jahre, ab dem Ende des Weinwirtschaftsjahres der Erteilung der Genehmigung.
  • Die Anpflanzung auf der neuen Betriebsfläche muss innerhalb des Genehmigungszeitraumes erfolgen. Geschieht dies nicht, verfällt die Genehmigung für die Wiederbepflanzung ohne Verwaltungssanktionen und die Fläche wird in der Weinbaukartei gelöscht.
  • Der Winzer muss, nach Abschluss dieser Anpflanzung, diese als Neuanpflanzung (Formular F) beim LfULG anzeigen, um die Prüfung des Genehmigungszeitraumes zu ermöglichen.
  • Danach muss innerhalb von 4 Jahren, ab Zeitpunkt der Anpflanzung, die Rodung der Altfläche erfolgen.
  • Der Winzer muss die Rodungsmeldung (Formular D) der Altpflanzung dem LfULG spätestens bis 31.05. des vierten auf die (Neu) Anpflanzung folgenden Jahres vorlegen und damit die Einhaltung der Rodungsfrist nachweisen.
  • Die vollständige Rodung muss innerhalb der Rodungsfrist erfolgen. Ohne diese Voraussetzung erfolgt keine Eintragung in die Weinbaukartei und die Anpflanzung gilt als nicht genehmigt.

Beispiel:
Genehmigter Antrag auf vorweggenommene Anpflanzung am 01.01.2025 - Pflanzung Neuanlage am 15.05.2032 - Rodung der Altanlage bis 15.05.2036

zeitlich versetzte Wiederbepflanzung
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Gemäß § 50 Absatz 2 Nummer 5 des Weingesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7d Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d des Weingesetzes eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

Formulare zum Genehmigungsverfahren für Rebpflanzungen seit 2016

Kontakt

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat Obst-, Gemüse- und Weinbau

Frieder Tränkner

Telefon: +49 351 2612-8702

E-Mail: Frieder.Traenkner@lfulg.sachsen.de

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